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   BFH, 12.06.2012 - X B 51/11   

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https://dejure.org/2012,19100
BFH, 12.06.2012 - X B 51/11 (https://dejure.org/2012,19100)
BFH, Entscheidung vom 12.06.2012 - X B 51/11 (https://dejure.org/2012,19100)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 2012 - X B 51/11 (https://dejure.org/2012,19100)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Aufwendungen zum Erwerb von Rentenrechten

  • openjur.de

    Aufwendungen zum Erwerb von Rentenrechten

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 1 S 3, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b, FGO § 115 Abs 2
    Aufwendungen zum Erwerb von Rentenrechten

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen zum Erwerb von Rentenrechten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 1 S 3 EStG 1997 vom 19.10.2002, § 9 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 1997 vom 21.07.2004, § 115 Abs 2 FGO
    Aufwendungen zum Erwerb von Rentenrechten

  • rewis.io

    Aufwendungen zum Erwerb von Rentenrechten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
    Abziehbarkeit der in den Beitragsleistungen enthaltenen Finanzierungskosten als Sonderausgaben in den Fällen des Erwerbs eines zu Einkünften führenden Rentenrechts gegen laufende Beitragsleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen zum Erwerb von Rentenrechten keine sofort abziehbaren vorweggenommenen Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 12.06.2012 - X B 51/11
    Damit weiche das finanzgerichtliche Urteil von der Entscheidung des angerufenen Senats vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 (BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267) ab, in der der BFH den Rechtssatz aufgestellt habe, Finanzierungskosten, die durch den Erwerb von Rentenversicherungsleistungen veranlasst seien, könnten als Werbungskosten abgezogen werden.

    In dem Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 ging es um die Feststellung der Überschusserzielungsabsicht eines Steuerpflichtigen in den Fällen des fremdfinanzierten Erwerbs einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung, die vom Senat bejaht wurde, falls der Rentenberechtigte nach den gegebenen Umständen, vor allem im Hinblick auf seine (statistische) Lebenserwartung bei Vertragsschluss, damit rechnen könne, dass die Einnahmen (in Höhe der Ertragsanteile) den Finanzierungsaufwand überstiegen.

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Auszug aus BFH, 12.06.2012 - X B 51/11
    Hierzu hat der BFH bereits in dem vom FG zitierten Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223) entschieden, dass die unmittelbaren Aufwendungen (Einmalprämie oder laufende Beiträge) für den Erwerb von Rentenrechten auch insoweit, als deren Erträge (ganz oder teilweise) der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427 ff.) unterlägen, nicht als sofort abziehbare (vorweggenommene) Werbungskosten Berücksichtigung finden könnten.
  • BFH, 10.09.2003 - X B 132/02

    NZB: Hinweispflicht, Urkundenbeweis

    Auszug aus BFH, 12.06.2012 - X B 51/11
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495, unter 1., und vom 14. November 2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305, unter II.1.).
  • BFH, 14.11.2005 - II B 51/05

    ErbSt: keine Begünstigung des Erwerbs einzelner Wirtschaftgüter

    Auszug aus BFH, 12.06.2012 - X B 51/11
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495, unter 1., und vom 14. November 2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305, unter II.1.).
  • BFH, 19.04.2007 - III B 36/06

    NZB: Einheitlichkeit der Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 12.06.2012 - X B 51/11
    Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ein besonderer Fall der Grundsatzrevision ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518), kommt diese aus den unter 2. dargelegten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.
  • BFH, 05.10.2010 - X B 72/10

    Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer

    Auszug aus BFH, 12.06.2012 - X B 51/11
    Des Weiteren ist darzulegen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, BFH/NV 2011, 273, m.w.N.).
  • BFH, 13.07.2011 - X B 117/10

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Divergenz und kumulativer

    Auszug aus BFH, 12.06.2012 - X B 51/11
    Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2011 X B 117/10, BFH/NV 2011, 2075, m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2010 - X R 32/01

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau

    Auszug aus BFH, 12.06.2012 - X B 51/11
    b) Eine Divergenz ergibt sich auch nicht zu dem anderen vom Kläger genannten Urteil vom 18. Mai 2010 X R 32-33/01 (BFHE 230, 305, BStBl II 2011, 675), dem der Kläger den Rechtssatz entnehmen will, dass in den Beitragsleistungen enthaltene Finanzierungskosten insoweit nicht als Sonderausgaben, sondern als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich abziehbar seien, als laufende Beitragsleistungen für den Erwerb eines zu Einkünften genutzten Wirtschaftsgutes geleistet würden.
  • BFH, 08.10.2012 - I B 22/12

    Ausschluss eines Richters; rechtliches Gehör; Vertretungsrüge nur durch

    Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ein besonderer Fall der Grundsatzrevision ist (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2012 IV B 70/11, BFH/NV 2012, 1412; vom 12. Juni 2012 X B 51/11, BFH/NV 2012, 1442), kommt eine Revisionszulassung aus den unter 1. dargelegten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.
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